Die Ausbildung der Zimmerer ist umfassend. Ein Zimmermeister muss in der Lage sein, sein komplettes Haus in Eigenregie zu entwerfen, die Ausführung zu planen, den Ablauf zu überwachen und die Fertigstellung zu prüfen (Abnahme). Das gleiche gilt für seine Werkstatt. Deshalb sind Zimmermeister berechtigt, Planvorlagen zu zeichnen und bei der Baurechtsbehörde vorzulegen. In Baden Württemberg dürfen Einfamilien-Wohnhäuser mit einer Grundfläche von bis zu 150 m² und einem Vollgeschoss vom Zimmermeister eingereicht werden. Das gleiche gilt für Gewerbeobjekte mit bis zu 250 m² Grundfläche und zwei Vollgeschossen.
Die meisten Wohnhäuser, Werk- und Lagerhallen, moderne Laufställe und Bergehallen der Landwirtschaft können also von Zimmermeistern geplant, bei der Baurechtsbehörde vorgelegt und nach der Genehmigung ausgeführt werden. Dabei ist es unerheblich ob mit Stein, Stahl, Beton oder ausschließlich mit Holz gebaut werden soll. Natürlich ist der nachhaltig nachwachsende Baustoff Holz die erste Wahl des Zimmermeisters.
Wichtigster Abschnitt im Bauablauf ist die Baubegleitung oder Bauleitung, was beim Bauen leider gerne übersehen wird. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI sieht für den Bauleiter bis zu 32 % vom Gesamthonorar vor. Zum Vergleich: 27 % sind für die Vor- und Genehmigungsplanung (Baueingabe) und 25 % für die Ausführungsplanung (Werkpläne) vorgesehen. Die meisten Fehler in der Ausführung entstehen an den Schnittstellen der Gewerke. Der erfahrene Bauleiter kennt diese Problematik und koordiniert den Übergang von einem auf das nächste Gewerk so, dass die Bauarbeiten reibungslos und fehlerfrei ablaufen. Wird die Gebäudehülle vom Zimmermeister geplant und ausgeführt, gibt es diesen Übergang nicht – die Konstruktion, die Dämmung, die luftdichte Hülle mit allen Anschlüssen und die im Trockenbau ausgeführte innere Bekleidung kommt aus der Hand des Zimmermeisters. Man ist eben “Besser dran mit Zimmermann”!